Leyendecker GmbH

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB

 

Dienstleistungsbedingungen

Vermietbedingungen

Verkaufsbedingungen

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Leyendecker GmbH

§ 1 GELTUNGSBEREICH

  1. Ausschließlich diese Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Geschäfte und Verträge im Bereich von Full-Service-Dienstleistungen der Leyendecker GmbH (nachfolgend LLeyendecker).
  2. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
  3. Entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt LLeyendecker nur an, wenn LLeyendecker ausdrücklich und schriftlich der Geltung zustimmt.
  4. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§ 2 VERTRAGSABSCHLUSS

  1. Grundlage des abzuschließenden Vertrages ist das jeweilige Angebot von LLeyendecker, in dem alle vereinbarten Dienstleistungen (Leistungsumfang) sowie die Vergütungen festgehalten werden.

§ 3 LEISTUNGSUMFANG, AUFTRAGGEBERPFLICHTEN UND UNTERLAGEN

  1. Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung, welche den Inhalt des Angebots von LLeyendecker und der Annahme des Auftraggebers wiederzugeben hat. Nebenabreden oder Abänderungen, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen der schriftlichen Form.
  2. Soweit Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen von dem vereinbarten Inhalt des Vertrages nach Vertragsabschluss notwendig werden, gilt in Abweichung von § 3 Ziffer 1. folgendes: LLeyendecker hat den Auftraggeber unverzüglich über notwendige Änderungen und/oder Ergänzungen zu informieren. Soweit der Auftraggeber hiermit nicht einverstanden ist, hat er dies LLeyendecker unverzüglich mitzuteilen. Andernfalls gilt die Änderung einschließlich der dann geänderten Vergütung und des geänderten Budgets als zwischen den Parteien vereinbart. Soweit durch die Veränderungen der vereinbarte Inhalt des Vertrages, die zu zahlende Vergütung oder das Budget (also die Kosten der Veranstaltung) nicht oder nur unwesentlich berührt wird, steht dem Auftraggeber diesbezüglich kein Widerspruchs- oder Kündigungsrecht zu.
  3. LLeyendecker tritt grundsätzlich als Dienstleister für Veranstaltungstechnik/ Auftragnehmer gemäß DIN 15750 auf. Bei Veranstaltungen werden vorbehaltlich entsprechender Vereinbarungen keine Pflichten des Auftraggebers oder des Betreibers einer Veranstaltungsstätte durch LLeyendecker übernommen. Dazu zählen auch das Stellen eines Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik oder Genehmigungen durch Behörden. Sollten wesentliche Pflichten des Veranstalters oder Veranstaltungsstättenbetreibers oder sonstige geltende Vorschriften nicht erfüllt sein, ist LLeyendecker dazu berechtigt, die Arbeit bis zur Behebung der Mängel einzustellen und/ oder das Vertragsverhältnis nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist außerordentlich zu kündigen.
  4. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Auftraggeber durch LLeyendecker überlassenen Konzepten, Ideen und Unterlagen (Kalkulationen, Zeichnungen, Bilder etc.) behält sich LLeyendecker sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, LLeyendecker erteilt seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

§ 4 PREISE UND ZAHLUNG

  1. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gelten alle ausgewiesenen Preise exklusive Reise-, Hotel- sowie Verpflegungskosten. Insoweit gilt § 7.
  2. Die im Angebot geltenden Preise sind Nettopreise und zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu zahlen. Diese wird jeweils gesondert in Rechnung gestellt.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tage nach Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.

§ 5 GEWÄHRLEISTUNG

  1. Der Auftraggeber hat die Leistungen von LLeyendecker nach Erbringung unverzüglich zu prüfen und etwaige Beanstandungen LLeyendecker unverzüglich mitzuteilen, sofern die Mängel bei einer unverzüglichen und sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren. Andernfalls gilt die Leistung als vertragsgemäß und mangelfrei.
  2. Bezüglich der Mangelbeseitigung gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Haftung von LLeyendecker im Übrigen richtet sich nach Ziffer 9 dieser Bedingungen.

§ 6 ARBEITSZEITEN UND ZUSÄTZLICHE VERGÜTUNG

  1. Sofern nichts Gegenteiliges vereinbart wird, gilt eine maximale Arbeitszeit von 9 Stunden täglich und einer Stunde Pause.
  2. Arbeitsstunden in der Nachtzeit von 23:00 Uhr und 06:00 Uhr werden mit einem erhöhten Stundensatz von 25% abgerechnet. Liegen mehr als zwei Stunden Arbeitszeit in dieser Nachtzeit wird die volle Tagespauschale mit einem Zuschlag von 25% abgerechnet.

§ 7 REISEKOSTEN/ UNTERKUNFT

  1. LLeyendecker hat Anspruch auf Unterbringung seines Personals in einem Hotel mindestens mittleren Standards, welches sich in der Nähe des Ortes der Leistungserbringung befindet.
  2. Sollten vom Auftraggeber keine Hotelkapazitäten gestellt werden, kann LLeyendecker das Personal auf Kosten des Auftraggebers in einem Hotel mittleren Standards unterbringen.
  3. Die notwendigen Reisekosten des Personals von LLeyendecker (Fern- und Nahverkehr einschließlich täglicher Reisen zwischen Hotel und Ausführungsort) sind vom Auftraggeber zu tragen.

§ 8 KÜNDIGUNG/ HÖHERE GEWALT

Der Auftraggeber ist berechtigt, das Vertragsverhältnis jederzeit zu kündigen. Kündigt der Auftraggeber, ist LLeyendecker berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen.

LLeyendecker muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was es infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner infolge der Kündigung frei gewordenen Kapazitäten erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass LLeyendecker danach 15 vom Hundert der über die bereits erfolgten Aufwendungen und erbrachten Leistungen hinausgehenden Vergütung zustehen.

Diese Regelung gilt auch im Fall der höheren Gewalt einschließlich der coronabedingten Absage von Veranstaltungen.

§ 9 HAFTUNG

  1. Die Haftung von LLeyendecker auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 9 eingeschränkt.
  2. LLeyendecker haftet nicht
    1. im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen;
    2. im Falle grober Fahrlässigkeit seiner nicht-leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,

soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Vertragsgegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.

  1. Soweit LLeyendecker gemäß § 9 Ziffer 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die LLeyendecker bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die ihr bekannt waren oder die sie hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der Leistungen von LLeyendecker sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Leistungen typischerweise zu erwarten sind.
  2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von LLeyendecker.
  3. Soweit LLeyendecker technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
  4. Die Einschränkungen des § 9 Ziffer 2 bis 5 gelten nicht für die Haftung von LLeyendecker wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 10 KINETIKDIENSTLEISTUNGEN

  1. Der Umfang der Dienstleistungen/ Materialien stellen den nach den bisher gemachten bzw. zur Verfügung gestellten Angaben des Auftraggebers und dadurch durch LLeyendecker absehbaren Umfang dar.
  2. Sollten nach Vertragsschluss und/ oder im Laufe der Ausführung weitere Spezifizierungen seitens des Auftraggebers erfolgen, werden diese nach Aufwand nachberechnet.
  3. Aufträge werden generell vorbehaltlich einer genaueren Spezifizierung der Anforderungen und einer daraus abgeleiteten Gefährdungsanalyse angenommen bzw. durchgeführt.
  4. Außer es ist explizit anders vermerkt, sind weder die Gefährdungsanalyse noch dadurch eventuell notwendige Gutachten, Abnahmen oder Genehmigungen bzw. dadurch sich ergebend nötige Extraausstattung im Angebot/Auftrag enthalten.
  5. Sind die unter 4. genannten Maßnahmen, etwa nach Auswertung der genauen Anforderungen durch LLeyendecker, erforderlich, werden diese vom Auftraggeber auf dessen Kosten beauftragt. Erfolgt die Beauftragung durch LLeyendecker, sind die Kosten hierfür durch den Auftraggeber zu erstatten.
  6. Alle angegebenen Geschwindigkeiten stellen einzig die maximal fahrbare Geschwindigkeit dar und können durch örtliche Gegebenheiten (Statik, Dynamikfaktoren, Gefährdungsanalyse, etc.) ggf. stark eingeschränkt werden.
  7. Alle angegebenen Tragfähigkeiten stellen einzig die maximale Tragfähigkeit unter den bestmöglichen örtlichen Gegebenheiten und Einsatzzwecken dar. Je nach tatsächlicher Verwendung kann diese ggf. stark reduziert werden müssen (Dynamikbeiwerte, Störfall-Stoßfaktoren etc.).
  8. Der ausführende Operator allein entscheidet, ob und wann die Anlage sicher betrieben werden kann.

Entscheidet der Operator während einer vorgesehenen Bewegung, dass die Anlage gestoppt oder anders bewegt / betrieben werden sollte, um eine Gefährdung von Menschen oder Sachen von erheblichem Wert auszuschließen, können hieraus keinerlei Ansprüche gegenüber LLeyendecker hergeleitet werden. Etwas anderes gilt nur, wenn nachweislich keine Gefährdung vorgelegen hat und dies für den Operator erkennbar gewesen wäre. Die Bewertung der in der konkreten Situation getroffenen Entscheidung des Operators erfolgt unter der Prämisse, dass Gefährdungen von Leib und Leben in jedem Fall und unter allen Umständen zu vermeiden sind.

  1. Ein Mitschnitt der Kommunikation zwischen Regie und Operator zur späteren Beweissicherung ist zwingend erforderlich. Nach Aufzeichnung erhält LLeyendecker kostenfrei eine Kopie zur eigenen Archivierung.

§ 11 NEBENABSPRACHEN/ SCHRIFTFORM

  1. Die Vertragsparteien vereinbaren strenge Vertraulichkeit über alle sich aus dem Geschäftsverkehr ergebenen Kenntnisse gegenüber Dritten, auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
  2. Ansprüche und sonstige Forderungen aus diesem Vertrag können von dem Auftraggeber nur unter vorheriger schriftlicher Zustimmung von LLeyendecker abgetreten werden. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Vertragsabwicklung Daten gespeichert werden.
  3. Sämtliche Nebenabsprachen bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform.

§ 12 GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT

  1. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen Auftraggeber und LLeyendecker und auf die Frage eines gültig zustande gekommenen Vertrages sowie seiner Vor- und Nachwirkungen ist ausschließlich deutsches Recht anzuwenden.
  2. Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar und unmittelbar zwischen LLeyendecker und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird der Gerichtsstand Wuppertal vereinbart. LLeyendecker ist jedoch auch berechtigt, ein anderes, für den Auftraggeber zuständiges Gericht anzurufen